Die Behandlung von Gesellschafterdarlehen beim Unternehmensverkauf

In den Bilanzen vieler Unternehmen sind sogenannte Gesellschafterdarlehen enthalten. Es handelt sich dabei um Fremdkapital, das von einem oder mehreren Gesellschaftern zur Verfügung gestellt wurde. Es ist gängige Praxis, dass Inhaber ihren Unternehmen solche Kredite gewähren. Oft sind sie substanzieller Teil der Unternehmensfinanzierung.

Bei Kapitalgesellschaften handelt es sich meistens tatsächlich um von außen in die Gesellschaft gegebene Darlehen. Bei Personengesellschaften, wie bspw. der Kommanditgesellschaft, sind es oftmals noch nicht ausgeschüttete Gewinne, die von den Kommanditisten bereits versteuert wurden. Es gibt verschiedene Darstellungsformen in der Bilanz, in den meisten Fällen werden diese Darlehen aber als Fremdkapital ausgewiesen, was durch die charakteristische Rückzahlungspflicht seitens der Gesellschaft begründet ist. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich aber um Eigenkapital, welches der Gesellschaft von den Gesellschaftern als Alternative zur Kapitaleinlage unbefristet zur Verfügung gestellt wird. Die Rahmenbedingungen ändern sich grundlegend, wenn das Unternehmen verkauft werden soll. Im Anschluss an eine Veräußerung ist der Alt-Inhaber normalerweise nicht gewillt, das Unternehmen in Zukunft zu finanzieren. Auch der Käufer hat oft wenig Interesse daran, den Veräußerer künftig als Darlehensgeber der Gesellschaft berücksichtigen zu müssen. In der Regel ist also Verkäufern und Käufern daran gelegen, das Darlehensverhältnis spätestens bei Abschluss des Verkaufes zu beenden.

Nun stellt sich die Frage, was mit diesen Darlehen im Fall eines Verkaufes passiert. Wenn genügend freie Liquidität im Unternehmen vorhanden ist, kann das Darlehen einfach im Vorfeld der Transaktion zurückbezahlt werden. Das ist die naheliegendste Lösung. Was aber geschieht, wenn nicht genügend Barmittel vorhanden sind, um die Kredite vorab zu tilgen?

Gesellschafterdarlehen und Unternehmensbewertung – ein kurzer Exkurs

Grundsätzlich gibt es verschiedene Methoden zur Ermittlung von Unternehmenswert und Kaufpreis. Wir wollen an dieser Stelle zwischen zwei übergeordneten Varianten unterscheiden: dem Ertragswert und dem Substanzwert. Bei Betrachtung des Ertragswertes wird der Unternehmenswert auf Basis zukünftig zu erwirtschaftender Gewinne ermittelt. Buch- oder vermeintliche Verkehrswerte der zur Gewinnerzielung notwendigen Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens finden dabei keine Berücksichtigung bzw. sind im Kaufpreis enthalten. Im Gegensatz dazu wird der Substanzwert schlicht durch die Summierung der Verkehrswerte der zu erwerbenden Vermögensgegenstände ermittelt. Die Ertragskraft des Unternehmens spielt hier wiederum keine Rolle. Beide Methoden zur Ermittlung des Bruttounternehmenswertes haben gemein, dass die Passivseite der Bilanz – also die Finanzierungsstruktur des Unternehmens – erst im zweiten Schritt berücksichtigt wird.

Grundsätzlich gilt, dass das betriebsnotwendige Eigenkapital (nicht zu verwechseln mit Barbeständen) im Kaufpreis enthalten ist. Finanzverbindlichkeiten wie Bankkredite oder andere langfristig verzinsliche Darlehen werden zum Abzug gebracht, da diese später an die jeweiligen Gläubiger zurückbezahlt werden müssen. Die Frage, ob Gesellschafterdarlehen nun als Eigen- oder Fremdkapital gewertet werden, stellt sich nur auf den ersten Blick. Bei genauerer Betrachtung stellt man fest, dass beide Sichtweisen zum selben Ergebnis führen:

Der Einfluss von Gesellschafterdarlehen auf den Kaufpreis

Wertet man die Darlehen als Eigenkapital, so bleiben sie im Unternehmen und sind im Kaufpreis enthalten. Der Verkäufer erhält keine zusätzliche Vergütung und die Darlehen werden auch nicht zurückbezahlt. Diese Zession kann dann aber später im Rahmen der Kaufpreisversteuerung geltend gemacht werden. Somit wird berücksichtigt, dass es sich bei Gesellschafterdarlehen um bereits versteuertes Einkommen handelt. Das gilt sowohl beim Verkauf von GmbH-Anteilen als auch bei Kommanditgesellschaften und deren Verrechnungskonten. Wertet man sie als Fremdkapital, so werden sie in der Kaufpreisberechnung zum Abzug gebracht und dann an den Verkäufer zurückgeführt. Alternativ wird das Darlehen nicht zurückgezahlt, sondern die Darlehensforderung wird zusätzlich zu den Gesellschaftsanteilen gegen einen separaten Kaufpreis mitveräußert. Auch hier findet eine entsprechende steuerliche Berücksichtigung statt. In beiden Fällen gilt also, dass sich die Darlehen nur dann kaufpreiserhöhend auswirken, wenn genügend freie Liquidität vorhanden ist, um diese im Rahmen der Transaktion zu tilgen. Sind sie aber ein integrales und operativ notwendiges Element der Unternehmensfinanzierung, werden sie nicht separat vergütet.

Risiken in Bezug auf Gesellschafterdarlehen im Rahmen von Unternehmensverkäufen

Bei der Behandlung von Gesellschafterdarlehen gilt es aber auch, eventuelle Risiken zu beachten. Beispielsweise kann die Rückführung der Darlehen in Konflikt mit etwaigen Bankkrediten stehen und gegen bestehende Darlehensvereinbarungen verstoßen. Ein weniger vorhersehbares Risiko liegt zudem im Insolvenzrecht, in dem Gesellschafterdarlehen besonderen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen. Muss die Gesellschaft innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens Insolvenz anmelden, besteht für den Gesellschafter das Risiko, dass er die erhaltenen Zahlungen an den Insolvenzverwalter zurückerstatten muss. Normalerweise hat der Inhaber auf den Geschäftsverlauf des Unternehmens einen gewissen Einfluss.

Mit der Veräußerung des Unternehmens gibt er diesen Einfluss an den neuen Inhaber ab. Man sollte daher stets darauf achten, etwaige Anfechtungsrisiken im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen bei der Transaktion so weit wie möglich auszuschließen. Bei einem geplanten Unternehmensverkauf ist man daher immer gut beraten, bereits im Vorfeld zu prüfen, ob Gesellschafterdarlehen vorhanden sind, und sich vorab ein Bild davon zu machen, wie Rückführung, Kaufpreisimplikation und Risikominimierung ausgestaltet werden können.